04442 8090 info@heseding.de

AGB

HIER HAT ALLES SEINE ORDNUNG

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)  in der Fassung vom 01.06.2003 der Firma Aug. Heseding GmbH, 49393 Lohne (gilt nur für Kunden in Deutschland)

 

1. Geltungsbereich, AGB Dritter

Die folgenden AGB gelten für alle unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen (auch für Nachbestellungen), bei Vollkaufleuten auch für künftige Geschäfte. AGB unseres Vorlieferanten sind auch für den Kunden verbindlich. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden anerkennen wir nicht.

 

2. Auftrag

Der Kunde ist an seinen mündlichen oder schriftlich erteilten Auftrag gebunden. Für Dauerverträge und sonstige Vereinbarungen gilt die Schriftform als vereinbart.

 

3. Gewichte, Maße, Abbildungen

Gewichte, Maße und Leistungen, soweit solche von uns angegeben werden, sowie Abbildungen sind nur als annähernd zu betrachten, technische Änderungen bleiben vorbehalten.

 

4. Preise, Zahlungsbedingungen

Es gelten unsere Preislisten. Bei Lieferung oder Leistung zu einem späteren Zeitpunkt als vier Monate nach Auftragserteilung sind unsere am Tage der Lieferung geltenden Preise maßgebend. Das Entgelt für unsere Warenlieferung ist fällig mit Zugang unserer Rechnung, spätestens eine Woche nach Rechnungsdatum. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Skonti und Rabatte werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung (bei Auftragserteilung) gewährt. Bei Zahlungsverzug des Kunden stehen uns Verzugszinsen ab dem 8. Tag nach Rechnungsdatum zu. Bleibt der Kunde mit der Zahlung einer gemahnten Forderung länger als 14 Tage im Rückstand oder gehen Schecks oder Wechsel zu Protest, so werden alle unsere Forderungen gegen ihn fällig. Außerdem sind wir von weiteren Lieferverpflichtungen befreit. Wir sind auch berechtigt, sofort und unter Ausschluß jeglichen Zurückbehaltungsrechts unsere gesamte Ware auf Kosten des Kunden zurückzuholen. Der Bestand des Vertrages wird dadurch nicht berührt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleibt uns vorbehalten. Im Streckengeschäft (Lieferung direkt ab Werk) oder bei streckengeschäftsähnlichen Lieferungen hat die Zahlung bis zum 15. des der Lieferung ab Werk folgenden Monats in bar ohne jeden Abzug zu erfolgen. Schecks werden nicht erfüllungshalber, sondern nur zahlungshalber angenommen und gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung.

 

5. Lieferungen, Lieferzeit, Lieferstörungen u. Warenrückgabe

Lieferung von Lagerware erfolgt unverzüglich. Für Lieferungen nicht vorrätiger Ware und Lieferung im Streckengeschäft (siehe oben Ziffer 4) oder bei streckengeschäftsähnlichen Lieferungen, die nicht nach der Lagervollpreisliste abgerechnet werden, bleibt die Liefermöglichkeit für uns unverbindlich. Lieferfristen oder Termine dürfen von uns deshalb bis zu zwei Wochen überschritten werden. Unmöglichkeit oder Verzug verpflichten uns nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter. Wir sind berechtigt, Teillieferungen oder Teilleistungen zu erbringen und gesondert abzurechnen. Unsere Liefer- und/oder Leistungspflicht endet, sobald sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern, insbesondere, wenn ein Scheck oder ein Wechsel vom Kunden nicht eingelöst wird. Dies gilt auch, wenn Nichteinlösung eines Schecks oder eines Wechsels oder eine sonstige Tatsache, die die Zahlungsfähigkeit eines Kunden fraglich erscheinen läßt, nachträglich bekannt wird. In solchen Fällen sind wir berechtigt, bereits ausgelieferte Ware sofort oder unter Ausschluß jeglichen Zurückbehaltungsrechts des Kunden zurückzuholen. Bestellte und ordnungsgemäß gelieferte Ware, insbesondere Sonderbeschaffungen, können nicht zurückgegeben werden. Für jegliche Geräte, die wir dem Kunden mietweise zur Verfügung stellen und für die wir einen vereinbarten Mietpreis berechnen, hat der Kunde die Gefahr gegen Beschädigung und/oder Verlust zu tragen. Der Kunde ist verpflichtet, gemietete Sachen auf seine Kosten zu uns (49393 Lohne, Brägeler Ring 2-4) zurückzuschaffen. Vorstehendes namentlich für gelieferte Gas- und Sauerstoffflaschen ab dem Tag der Lieferung. Als Miete gilt der zum Zeitpunkt der Lieferung der Flaschen gültige Mietpreis laut unserer Preisliste.

 

6. Gewährleistung

Einwendungen gegen Gewicht, Stückzahl oder Qualität gelieferter Ware werden nur anerkannt, wenn uns die Mängel unverzüglich nach Feststellung schriftlich angezeigt werden. Beanstandete Ware ist uns auf unser Verlangen zurückzusenden. Wir berechnen dafür den von uns in Rechnung gestellten Betrag, wenn die Beanstandung sich als gerechtfertigt erweist. Ersatzlieferung, zu der wir berechtigt sind, wird auf der alten Preisgrundlage berechnet. Für Sachmängel an von uns durchgeführte Arbeiten haften wir nach unserer Wahl auf Nachbesserung während der ersten sechs Monate ab Übergabe oder Inbetriebnahme durch den Kunden. Wandlung und Minderung sind ausgeschlossen, es sei denn, wir sind nicht in der Lage, den Mangel zu beheben. Der Kunde kann seine Rechte erst dann geltend machen, wenn von ihm schriftlich und im einzelnen angezeigte Mängel trotz angemessener Nachfrist von uns nicht abgestellt worden sind und die auf den mängelfreien Teil der Arbeiten anteilmäßig entfallende Vergütung und Warenrechnungen, die im inneren Zusammenhang mit den ausgeführten Arbeiten stehen, bezahlt sind. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie sind aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer Mitarbeiter begründet. Bei Lieferung von Vorratsposten von Fabrikanten oder bei Gelegenheitsposten von unseren oder von fremden Lagern können wir bei Mängelrügen hinsichtlich Qualität keine Ersatz- oder Nachlieferungen ermöglichen. Da bei derartigen Lieferungen die Vorratsmengen häufig geschätzt sind, übernehmen wir für die Lagermenge keine Gewähr.

 

7. Versand

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden und soweit nichts anderes vereinbart ist, auf dem günstigsten Transportwege. Die Versicherung gegen Versandschäden ist Sache des Kunden. Der Kunde bestätigt Übernahme der im Lieferschein aufgeführten Ware auch dann, wenn er oder eine von ihm ermächtigte Person am vereinbarten Liefertag und am vereinbarten Lieferort nicht anwesend ist. Wir sind in diesem Falle berechtigt, die Ware an geeigneter Stelle zu entladen.

 

8. Eigentumsvorbehalt

a)  Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Vorbehaltseigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten Forderungen gegen den Kunden (Kontokorrentvorbehalt).  Wechsel werden in der Regel nicht angenommen. Wird hiervon abgewichen, gilt folgendes: Wechsel, die uns aufgrund einer besonderen Vereinbarung zahlungshalber angeboten  werden, nehmen wir unter der Voraussetzung herein, daß uns die Diskontierung bei der Landeszentralbank möglich ist. Ist dies nicht der Fall, behalten wir uns vor, Wechsel an den Kunden  zurückzureichen und Barzahlung zu verlangen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Gestatten wir dem Kunden, von ihm akzeptierte  Wechsel bei seiner Bank einzureichen (sogenannte umgedrehte Wechsel), so geht unser Vorbehaltseigentum erst dann unter, wenn unsere Haftung als Wechselaussteller für diesen  oder eventuelle Verlängerungswechsel erlischt. Der Kunde ist verpflichtet, eine Bescheinigung der Bank beizubringen, daß diese unseren weiterbestehenden Eigentumsvorbehalt zur  Kenntnis genommen hat.

b)  Verkauft der Kunde von uns gelieferte Ware, so ist er verpflichtet, unseren Eigentumsvorbehalt offenzulegen und in der Weise weiterzuleiten, daß wir Vorbehaltseigentümer bleiben  (weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt).

c)  Forderungen gegen jeden weiteren Erwerber gelten als an uns abgetreten. Zahlungen, die für den Verkauf geleistet werden, gelten als für uns vereinnahmt und sind an uns  abzuführen.

d)  Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.

e)  Werden unsere Waren mit anderen Sachen vermischt oder verbunden, und erlischt hierdurch unser Eigentum, so gilt schon jetzt als vereinbart, daß die Eigentums- bzw.  Mieteigentumsrechte des Kunden an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache auf uns übergehen und der Kunde diese für uns unentgeltlich verwahrt (verlängerter  Eigentumsvorbehalt).

f)  Bei Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.

g)  Der Kunde ist verpflichtet, die unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren gegen Feuer, Diebstahl und Wasser zu versichern und uns den Versicherungsschein auf Verlangen  auszuhändigen. Mit Abschluß des Versicherungsvertrages sind alle Zahlungsansprüche des Kunden gegen den Versicherer an uns abgetreten.

 

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist 49393 Lohne

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche (einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen) aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten ist Vechta Gerichtsstand.